D-Arzt oder auch

Durchgangs-Arzt

Ein Durchgangs-Arzt ist für die Durchführung der Behandlung nach Arbeitsunfällen, Kindergarten- und Schulunfällen zuständig.

Unter Durchgangs-Arzt (D-Arzt) versteht man einen chirurgisch tätigen Arzt, der durch die Berufsgenossenschaften die besondere Zulassung zur Behandlung von Arbeits- und Schulunfällen erhalten hat.

Als D-Arzt hat man zuvor eine spezielle Ausbildung durchlaufen und ist im Besitz der dafür notwendigen Facharztanerkennungen. Unsere Praxis und die operativen Bereiche sind dementsprechend ausgerüstet und unterliegen einer strengen Prüfung durch die Unfallversicherungsträger.

Nur ein D-Arzt entscheidet über die Weiterbehandlung von Unfallopfern und unterrichtet die Berufsgenossenschaften über den jeweiligen Stand der Behandlung. Zusätzlich zur Akutbehandlung bin ich für die Erstellung von Gutachten verantwortlich, welche über die Arbeitsfähigkeit, die Erwerbsfähigkeit und den Grad der Berentung entscheiden.

Das Durchgangsarztverfahren kommt also nur in den Fällen zur Anwendung, in denen eine gesetzliche Unfallversicherung (z.B. gewerbliche BG, landwirtschaftliche BG, gesetzliche Unfallkasse u.a.m.) die Kosten für die Behandlung übernimmt.

Unsere Leistungen als Praxis mit Durchgangsarzt- Anerkennung der Berufsgenossenschaften umfassen u. a.:
Diagnose und Behandlung von Verletzungen im Rahmen des Arbeitslebens, insbesondere nach Arbeitsunfällen und Wegeunfällen (z. B. bei Unfällen auf dem Weg von und zum Arbeitsplatz bzw. zur Schule oder zum Kindergarten, zur Universität oder Fachhochschule) oder von Berufserkrankungen.

Ein Durchgangs-Arzt ist für die Durchführung der Behandlung nach Arbeitsunfällen, Kindergarten- und Schulunfällen zuständig.

Unter Durchgangs-Arzt (D-Arzt) versteht man einen chirurgisch tätigen Arzt, der durch die Berufsgenossenschaften die besondere Zulassung zur Behandlung von Arbeits- und Schulunfällen erhalten hat.

Als D-Arzt hat man zuvor eine spezielle Ausbildung durchlaufen und ist im Besitz der dafür notwendigen Facharztanerkennungen. Unsere Praxis und die operativen Bereiche sind dementsprechend ausgerüstet und unterliegen einer strengen Prüfung durch die Unfallversicherungsträger.

Nur ein D-Arzt entscheidet über die Weiterbehandlung von Unfallopfern und unterrichtet die Berufsgenossenschaften über den jeweiligen Stand der Behandlung. Zusätzlich zur Akutbehandlung bin ich für die Erstellung von Gutachten verantwortlich, welche über die Arbeitsfähigkeit, die Erwerbsfähigkeit und den Grad der Berentung entscheiden.

Das Durchgangsarztverfahren kommt also nur in den Fällen zur Anwendung, in denen eine gesetzliche Unfallversicherung (z.B. gewerbliche BG, landwirtschaftliche BG, gesetzliche Unfallkasse u.a.m.) die Kosten für die Behandlung übernimmt.

Unsere Leistungen als Praxis mit Durchgangsarzt- Anerkennung der Berufsgenossenschaften umfassen u. a.:
Diagnose und Behandlung von Verletzungen im Rahmen des Arbeitslebens, insbesondere nach Arbeitsunfällen und Wegeunfällen (z. B. bei Unfällen auf dem Weg von und zum Arbeitsplatz bzw. zur Schule oder zum Kindergarten, zur Universität oder Fachhochschule) oder von Berufserkrankungen.

D-Arzt Arbeitsunfall

Wir bitten zu beachten:

Eine durch einen Arbeitsunfall verletzte Person muss im Normalfall einem Durchgangsarzt vorgestellt werden.
Ausnahmen sind z. B.:

  • Bei kleinen Unfällen: Wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht über den Unfalltag hinaus besteht und die Behandlung nicht länger als eine Woche dauert, kann in diesem Fall auch ein Allgemeinmediziner oder Hausarzt die Behandlung vornehmen, ohne dass dieser den Patienten an den D-Arzt überweisen muss.
  • Verletzte mit isolierten Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen sollen sofort einem Augen- oder HNO-Arzt vorgestellt werden, der ebenfalls eine D-Arzt-Zulassung haben muss.
  • Bei sehr schweren Verletzungen muss natürlich nicht erst ein niedergelassener D-Arzt aufgesucht werden, sondern soll der Verletzte direkt in eine Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik oder ein anderes Krankenhaus eingeliefert werden. Dort sind Durchgangsärzte stationär tätig.

Bei Wiedererkrankungen aufgrund eines Arbeitsunfalls muss generell der D-Arzt aufgesucht werden. Obwohl der Arbeitgeber die Angestellten darüber informieren soll, in welchen Fällen sie welchen D-Arzt aufsuchen müssen, ist das in vielen Fällen den Arbeitnehmern nicht bekannt.
Soweit es medizinisch nötig ist und besonders in Notfällen darf (und muss) natürlich jeder Arzt ungeachtet der formalen Regelungen die Behandlung beginnen.

Da bei einem Arbeitsunfall nicht die Krankenkasse, sondern die Unfallversicherung Kostenträger ist, ist für den Besuch beim D-Arzt kein Überweisungsschein erforderlich. Bei einem Arbeitsunfall ist die freie Arztwahl eingeschränkt: Wenn eine Vorstellung beim D-Arzt vorgeschrieben ist (s. o.), kann der Patient nur noch zwischen verschiedenen D-Ärzten wählen.

Aufgaben des D-Arztes

Der D-Arzt hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Erstellung der medizinischen Diagnose und Ermittlung des Sachverhaltes (z. B. ob es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall handelt)
  • fachärztliche Erstversorgung
  • Erstellung des Durchgangsarztberichtes für den Unfallversicherungsträger
  • falls nötig Hinzuziehen von anderen Fachärzte

Der D-Arzt legt weiterhin fest, welcher Arzt die weitere Behandlung durchführen soll. Außerdem darf nur der Durchgangsarzt Heilmittel (z.B. Massagen) und Hilfsmittel (z.B. Orthesen, Prothesen) verordnen. 

Für die Zulassung zum Durchgangsarzt gelten strenge fachliche Anforderungen ebenso wie eine vorgeschriebene räumliche und apperative Praxisausstattung.

Wir bitten zu beachten:

Eine durch einen Arbeitsunfall verletzte Person muss im Normalfall einem Durchgangsarzt vorgestellt werden.
Ausnahmen sind z. B.:

  • Bei kleinen Unfällen: Wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht über den Unfalltag hinaus besteht und die Behandlung nicht länger als eine Woche dauert, kann in diesem Fall auch ein Allgemeinmediziner oder Hausarzt die Behandlung vornehmen, ohne dass dieser den Patienten an den D-Arzt überweisen muss.
  • Verletzte mit isolierten Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen sollen sofort einem Augen- oder HNO-Arzt vorgestellt werden, der ebenfalls eine D-Arzt-Zulassung haben muss.
  • Bei sehr schweren Verletzungen muss natürlich nicht erst ein niedergelassener D-Arzt aufgesucht werden, sondern soll der Verletzte direkt in eine Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik oder ein anderes Krankenhaus eingeliefert werden. Dort sind Durchgangsärzte stationär tätig.

Bei Wiedererkrankungen aufgrund eines Arbeitsunfalls muss generell der D-Arzt aufgesucht werden. Obwohl der Arbeitgeber die Angestellten darüber informieren soll, in welchen Fällen sie welchen D-Arzt aufsuchen müssen, ist das in vielen Fällen den Arbeitnehmern nicht bekannt.
Soweit es medizinisch nötig ist und besonders in Notfällen darf (und muss) natürlich jeder Arzt ungeachtet der formalen Regelungen die Behandlung beginnen.

Da bei einem Arbeitsunfall nicht die Krankenkasse, sondern die Unfallversicherung Kostenträger ist, ist für den Besuch beim D-Arzt kein Überweisungsschein erforderlich. Bei einem Arbeitsunfall ist die freie Arztwahl eingeschränkt: Wenn eine Vorstellung beim D-Arzt vorgeschrieben ist (s. o.), kann der Patient nur noch zwischen verschiedenen D-Ärzten wählen.

Aufgaben des D-Arztes

Der D-Arzt hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Erstellung der medizinischen Diagnose und Ermittlung des Sachverhaltes (z. B. ob es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall handelt)
  • fachärztliche Erstversorgung
  • Erstellung des Durchgangsarztberichtes für den Unfallversicherungsträger
  • falls nötig Hinzuziehen von anderen Fachärzte

Der D-Arzt legt weiterhin fest, welcher Arzt die weitere Behandlung durchführen soll. Außerdem darf nur der Durchgangsarzt Heilmittel (z.B. Massagen) und Hilfsmittel (z.B. Orthesen, Prothesen) verordnen. 

Für die Zulassung zum Durchgangsarzt gelten strenge fachliche Anforderungen ebenso wie eine vorgeschriebene räumliche und apperative Praxisausstattung.